24 Stunden Betreuung - Legal und verantwortungsbewusst
Seit dem 1. November 2006 gibt es eine gesetzliche Regelung für Bürger aus den EU-Mitgliedsstaaten, die sich für eine Tätigkeit in der 24-Stunden-Pflege in österreichischen Familien bewerben oder diese ausüben möchten. Selbstständige Personenbetreuerinnen und -betreuer aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten benötigen für diese Tätigkeit keine Arbeitserlaubnis. Es ist jedoch Voraussetzung, dass sie eine medizinische Ausbildung (Krankenschwester, medizinische Betreuerin, Heimhilfe) nachweisen können. Die selbstständigen Personenbetreuerinnen und -betreuer sind verpflichtet, die Qualität der Betreuung sicherzustellen, Vertraulichkeit über die Informationen, die sie während ihrer Tätigkeit über den Pflegebedürftigen erhalten, zu wahren und nur den gesetzlichen Vertreter unter bestimmten Umständen zu informieren. Sie arbeiten eng mit den Personen und Behörden zusammen, die an der Pflege und Betreuung des Pflegebedürftigen beteiligt sind.
Unsere Geschäftspartnerinnen und -partner, also die selbstständigen Personenbetreuerinnen und -betreuer, üben ihre Tätigkeit aufgrund eines gültigen Gewerbescheins aus, der in Österreich ausgestellt wird. Sie orientieren sich an den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes (HbeG) sowie an § 159 und § 160 des Bundesgesetzblattes (BGBl) in ihrer jeweiligen Fassung. Unsere Agentur unterstützt die selbstständigen Personenbetreuerinnen und -betreuer bei den erforderlichen behördlichen Meldungen, um sicherzustellen, dass ihre Tätigkeit im Einklang mit den österreichischen Gesetzen zur 24-Stunden-Pflege steht.
Gemäß § 7 Nr. 1 der 397. Verordnung: Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung, veröffentlicht am 1. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, ist der Vermittler verpflichtet, vor Abschluss des Vermittlungsvertrags den Betreuungsbedarf und die Betreuungssituation der betreuungsbedürftigen Person vor Ort festzustellen. Mit Ihrer Bestellung stimmen Sie ausdrücklich dem Besuch eines Vertreters unserer Vermittlungsagentur IGSL Hospizbewegung am Aufenthaltsort der betreuungsbedürftigen Person vor der Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags zu.
Wir nehmen diese Bestimmungen und Vorschriften ernst, um Ihnen eine transparente und rechtlich einwandfreie 24-Stunden-Pflege zu gewährleisten. Ihr Vertrauen und das Wohl der betreuungsbedürftigen Person stehen für uns an erster Stelle.
Eine 24-Stunden Betreuung ist bei uns für alle Beteiligten transparent geregelt.
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