24 Stunden Pflege

Legal und verantwortungsbewusst.

Seit 1. November 2006 besteht die gesetzliche Regelung für Bürger aus den Mitgliedsstaaten der EU, die sich um eine Tätigkeit in der 24-Stunden-Pflege in Österreich in Familien bewerben oder eine solche Tätigkeit ausüben. Die selbständige Personenbetreuungsperson aus den neuen Mitgliedsstaaten der EU braucht für diese Tätigkeit keine Arbeitserlaubnis, Bedingung ist aber, dass das die selbständige Personenbetreuungsperson eine medizinische Ausbildung (Krankenschwester, medizinische Betreuerin, Heimhilfe) nachweisen kann. Die selbständige Personenbetreuungsperson ist verpflichtet, die Betreuungsqualität zu sichern, Diskretion und Stillschweigen über die Tatsachen, die es über den Pflegebedürftigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit erfährt, zu bewahren, unter Umständen nur den gesetzlichen Vertreter zu informieren, und mit den Personen und Behörden, die an der Pflege und der Betreuung des Pflegebedürftigen beteiligt sind, zusammenzuarbeiten. Unsere GeschäftspartnerInnen (selbständige PersonenbetreuerInnen) üben Ihre Betreuungstätigkeit aufgrund eines gültigen Gewerbescheins aus, der in Österreich ausgestellt wird. Die selbstständig arbeitenden PersonenbetreuerInnen richten sich nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes (HbeG) und nach § 159 und § 160 des Bundesgesetzblattes (BGBl) in der jeweiligen Fassung. Unsere Agentur unterstützt die selbständige Personenbetreuungsperson bei den notwendigen behördlichen Meldungen, damit die Tätigkeit im Einklang mit der jeweiligen Gesetzgebung über die Leistung einer 24-Stunden-Pflege in Österreich ist. 

Gemäß § 7 Nr. 1 der 397. Verordnung: Standes­ und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung, veröffentlicht am 1. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, muss der Vermittler vor Abschluss des Vermittlungsvertrags den Betreuungsbedarf und die Betreuungssituation der betreuungsbedürftigen Person vor Ort feststellen. Mit dieser Bestellung stimmt der Interessent ausdrücklich dem Besuch eines Vertreters des Vermittlers IGSL Hospizbewegung am Aufenthaltsort der betreuungsbedürftigen Person vor Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags zu.

 

Eine 24-Stunden Betreuung ist bei uns für alle Beteiligten transparent geregelt.

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