• 24 Stunden Betreuung
  • Stundenweise Betreuung
  • Begleitdienst
  • Unterstützung in Pflegeheimen
  • Reisebegleitung
  • Hilfe, bei bevorstehenden Krankenhausentlassungen
  • Palliative Betreuung im Rahmen einer 24 Stunden Betreuung
  • Administrative Hilfe

Die  selbständigen  Personenbetreuer*innen,  die  mit  dem  Pflege-  und Betreuungsnetzwerk  der  IGSL  Betreuung  zusammen  arbeiten,  kommen  in  der Regel  u.a.  aus  den  neuen  EU-Ländern  und  weisen  so  gute  Deutschkenntnisse auf, dass eine Kommunikation mit der zu betreuenden Person möglich ist.

Den selbständigen Personenbetreuer*innen ist ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen. Weiters  müssen  die  selbständigen  Personenbetreuer*innen  die  Möglichkeit  zur täglichen  Körperpflege  haben,  indem  Ihnen  die  Benützung  der  sanitären Einrichtungen zugestanden wird.
Die selbständigen Personenbetreuer*innen haben während ihrer Tätigkeit täglich einen Anspruch von zumindest 2-3 Stunden Regenerationszeit. Nachtruhezeit  besteht  zwischen  22.00  Uhr  und  06.00  Uhr.  Wobei  für  den Bedarfsfall die/der selbständige Personenbetreuer*in selbstverständlich rufbereit sein wird. Kost  und  Logis  sind  für  die  selbständigen  Personenbetreuer*innen  im  Rahmen ihrer Tätigkeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

  • Zubereiten von Mahlzeiten, wenn nötig auch nach Diätplan
  • Erledigung von Einkäufen und Botengängen
  • Ihr gemütliches Heim reinigen
  • Betreuung Ihrer Pflanzen und Tiere
  • Ihre Wäsche waschen und bügeln

Unterstützung bei der Lebensführung und im Alltag

  • Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
  • sowie bei der Gestaltung des Tagesablaufs

Gesellschafterfunktion

  • Konversation
  • Unterstützung bei der Freizeitgestaltung
  • Förderung gesellschaftlicher Kontakte
     

Pflegerische Tätigkeiten

Folgende pflegerische Tätigkeiten (§ 3b GuKG) dürfen selbständige Personenbetreuer*innen ohne Aufsicht durchführen, solange keine medizinischen Gründe vorliegen, die eine Delegation durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege notwendig machen.

  • Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimitteleinnahme
  • Unterstützung bei der Körperpflege
  • Unterstützung beim An- und Auskleiden
  • Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
  • Unterstützung bei der Mobilisation (z:B. Hilfestellung aus und ins Bett, bei Gehübungen, usw.)

Hinweis: Die Leistungsbeschreibung von selbstständigen Personenbetreuer*innen lt. der Neuregelung durch die Gewerbeordnungsnovelle 2015 BGBI 2015/81 (§§ 159-160):

Ärztliche und erweiterte pflegerische Tätigkeiten


Folgende ärztliche Tätigkeiten (§15 Abs. 7 GuKG) dürfen die selbständige Personenbetreuer*innen nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung mit Anleitung und Unterweisung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson oder durch einen Arzt/eine Ärztin durchführen.

  • Verabreichung von Arzneimitteln
  • Anlegen von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen und/oder subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen
  • einfache Wärme- und Lichtanwendungen

Dokumentationspflicht

Die Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten muss durch den Arzt /die Ärztin bzw. die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson dokumentiert werden. Aber auch die selbständige Personenbetreuer*innen sind verpflichtet, die Durchführung der übertragenen Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren.

Informationspflicht

Alle Informationen, die für die Übertragung von Bedeutung sein könnten, müssen selbständige Personenbetreuer*innen unverzüglich der anordnenden Person bekannt geben. Das betrifft insbesondere eine Veränderung des Zustandsbildes der betreuten Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.

Für die Qualitätssicherung vor Ort werden intermittierend regelmäßig diplomierte Gesundheits-  und  Krankenpflegepersonen  Pflegevisiten  sowie  MA  der  IGSL Betreuung administrative Besuche durchführen. Die 24 Stunden-Rufbereitschaft einer  diplomierten  Gesundheits-  und  Krankenpflegeperson  sichert  ebenso  im Bedarfsfall eine möglichst optimale Betreuung vor Ort ab.
Die  selbständigen  Personenbetreuer*innen  führen  vor  Ort  eine  hand-schriftliche Dokumentation, in die auch die genannten Vertrauenspersonen jederzeit Einsicht nehmen können. Ein hochwertiges Pflege- und Betreuungsdokumentationsbuch wird bei Betreuungsbeginn von der IGSL-Betreuung zur Verfügung gestellt.
Im  Bedarfsfall  arbeiten  wir  selbstverständlich  mit  Hausärzt*innen, Therapeut*innen und anderen an der Betreuung beteiligten Berufsgruppen gerne zusammen.

Bei Fragen können Sie sich gerne jederzeit an die vor Ort tätige Be-treuungskraft wenden. Sie wird Ihre Anfrage gerne an uns weiterleiten.
Ihre zugeteilte Pflegefachkraft und die Ansprechperson für administrative Fragen erfahren Sie bei Vertragsvereinbarung. Die genannten Ansprech-personen begleiten Sie dann während der gesamten Betreuungszeit.

Sollte sich erfreulicherweise der Allgemeinzustand der pflege- und betreuungsbedürftigen Person soweit verbessern, dass keine 24 StundenBetreuung mehr notwendig ist oder Sie die Betreuung aus anderen Gründen beenden möchten, können Sie die 24 Stunden-Betreuung jederzeit unter Einhaltung der vertraglichen Frist beenden.
Wenn Bedarf besteht, können Sie von einer 24 Stunden-Betreuung auch jederzeit auf stundenweise Betreuung umsteigen. Sofern dies in Ihrer Region von unserer Seite angeboten werden kann.
Eine stundenweise Betreuung ist tagsüber und nachts möglich. Bei einer wiederholten Verschlechterung des Allgemeinzustandes der betreuungsbedürftigen Person haben Sie die Möglichkeit auch jederzeit wieder in die 24 Stunden-Betreuung zurück zu wechseln.

Bei einer stationären Aufnahme in ein Krankenhaus wird die 24 StundenBetreuung unterbrochen und die Betreuungskraft reist am Tag der Einweisung der betreuungsbedürftigen Person ins Krankenhaus (oder spätestens am darauffolgenden Tag) ab.
Der letzte zu verrechnende Tag ist der der Einweisung ins Krankenhaus.
Nach Entlassung aus dem Krankenhaus wird die Betreuung auf Wunsch wieder aufgenommen.
Sie können allerdings auch entscheiden, dass die Betreuungskraft vor Ort bleiben sollte (ev. für Besuchsdienste im Krankenhaus, Blumen- und Pflanzenversorgung, Tierversorgung u.ä.).

Wenn Sie wider Erwarten mit der/dem selbständigen Personenbetreuer*in vor Ort nicht zufrieden sein, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.
Sollten Sie mit der fachlichen Qualifikation nicht zufrieden sein oder sollte sich auch keine zwischenmenschliche Sympathie eingestellt haben, werden wir so rasch wie möglich einen Ersatz für die zur Zeit tätige Betreuungsperson für Sie organisieren.
Wir möchten aber auch gerne darauf hinweisen, dass gerade in so sensiblen zwischenmenschlichen Bereichen ein gegenseitiges Kennenlernen und Herantasten etwas Zeit in Anspruch nimmt. Daher möchten wir Sie bitten, Ihnen und der/dem selbständigen Personenbetreuer*in diese Ein-gewöhnungszeit zuzugestehen.
Bei einem unerwarteten und plötzlichen Ausfall einer/eines selbständigen Personenbetreuer*in (z.B. Krankheit), können wir selbstverständlich keine lückenlose Betreuung garantieren. Jedoch sind wir bemüht, Ihnen so rasch wie 15 möglich selbständige Personenbetreuer*innen als Ersatzbetreuer*innen zu organisieren.

Ihre 24 Stunden-Betreuung endet entweder

  • nach Ablauf einer vorher schriftlich in der Vereinbarung festgelegten Betreuungszeit oder
  • am Tag des Ablebens der betreuungsbedürftigen Person (ausgenommen anderslautender schriftlicher Vereinbarungen) oder
  • nach Kündigung des Auftraggebers bei Einhaltung der vereinbarten Frist oder
  • nach Kündigung der Auftragnehmer*innen bei Einhaltung der vereinbarten Frist (z.B. wenn Betreuungssituation für Auftragnehmer*in nicht tragbar ist, bei Gefahr in Verzug o.ä.)

Wir erledigen alle administrativen Arbeiten für Sie: Erstellen der Verträge, Meldewesen, Förderansuchen, Gewerbeanmeldung. Gerne übernehmen wir im Auftrag der Personenbetreuer*innen das Inkasso für diese. Damit haben Sie einen einfachen Überblick über die monatliche Abrechnung. Die Sicherheit, das dadurch die Personenbetreuer*innen ordnungsgemäß abgerechnet und Ihre Abgaben an die zuständigen Behörden geleistet werden.

Es ist uns bewusst, dass gerade in der 24-Stunden-Betreuung viele Dienstleister ihre Dienste anbieten.
„Wir wissen, dass alles aus einer Hand kommen muss, damit eine Betreuung längerfristig funktioniert!“
Damit Sie Ihre Entscheidung leichter treffen können, ob wir für Sie die richtigen Partner sind, möchten wir Ihnen nachstehend, die aus unserer Sicht wichtigen Entscheidungskriterien darlegen.

Wir bieten:

  • Kostenlose und unverbindliche Erstberatung bei Ihnen zu Hause oder noch im Krankenhaus
  • Vermittlung von selbständigen Personenbetreuer*innen mit guten Deutschkenntnissen (A2-B1)
  • An- und Abmeldung der selbständigen Personenbetreuer*innen
  • Einführung der selbständigen Personenbetreuer*innen in die Betreuungssituation der/des Klient*in
  • Unterstützung beim Förderantrag für das Sozial-Ministerium-Service (SMS)
  • Unterstützung beim Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld oder Erhöhung des bestehenden Pflegegeldes
  • Bereitstellung einer hochwertigen Vorlage zur Pflege- und Betreuungsdokumention
  • Qualitätskontrollen -  alle 12 Wochen
    • Pflege- und Betreuungsvisite durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson
  • Konfliktmanagement
  • Telefonische Erreichbarkeit während des gesamten Betreuungszeitraumes für die Klient*innen und die selbständige Personenbetreuer*innen
  • Pausieren der 24 Stunden-Betreuung im Bedarfsfall (z.B. Krankenhausaufenthalt) jederzeit möglich. Für diesen Zeitraum fallen dann auch keine Betreuungskosten an.
  • Jederzeitiger Wechsel von 24 Stunden-Betreuung auf stundenweise Betreuung möglich. Dabei müssen Sie die dienstleistende Organisation nicht wechseln

Mit einer verbindlichen Patientenverfügung kann im Vorhinein für den Fall einer aussichtslosen medizinischen Diagnose und für den Fall, dass man über die Weiterbehandlung nicht mehr gefragt werden kann, weitere medizinische Maßnahmen ablehnen.
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmt der Vollmachtgeber für den Fall einer Geschäftsunfähigkeit selbst eine Vertreter, sodass es in diesem Fall zu keiner Sachwalter-Bestellung kommt.
Das Patientenverfügungs-Gesetz wurde im Herbst 2018 überarbeitet und ist in seiner neuen Fassung seit 16. Jänner 2019 in Österreich in Kraft getreten und somit gültig.

Die wesentlichsten Änderungen sind

  • Möglichkeit der Speicherung der Verfügungen in ELGA. (Eine Speicherung wird voraussichtlich frühestens im Jahr 2020 möglich sein)
  • Verlängerung der Gültigkeitsfrist von verbindlichen Patient*innenverfügungen von fünf auf acht Jahre.

Die IGSL bietet  in Kooperation mit Rechtsanwältin Frau Dr. Susanne Freyer zwei Mal im Monat die Möglichkeit eine verbindliche Patientenverfügung mit den vorgeschriebenen medizinischen und juristischen Beratungsgesprächen errichten oder verlängern zu lassen.

 

Unsere Mitglieder genießen unter anderem den Vorteil der:

  • Beratung und Vermittlung zur Hospiz- und Palliativversorgung
  • Vergünstigten Teilnahme an ausgewählten Bildungsveranstaltungen
  • Kostenlosen Benützung der IGSL-Bibliothek
  • Vergünstigungen bei Erstellung einer verbindlichen Patientenverfügung
  • und noch vieles mehr...