Welche Möglichkeiten von Betreuung und Begleitung gibt es?
- 24 Stunden Betreuung
- Stundenweise Betreuung
- Begleitdienst
- Unterstützung in Pflegeheimen
- Reisebegleitung
- Hilfe, bei bevorstehenden Krankenhausentlassungen
- Palliative Betreuung im Rahmen einer 24 Stunden Betreuung
- Administrative Hilfe
Woher kommen die 24 Stunden-BetreuerInnen?
Die selbständigen Personenbetreuer*innen, die mit dem Pflege- und Betreuungsnetzwerk der IGSL Betreuung zusammen arbeiten, kommen in der Regel u.a. aus den neuen EU-Ländern und weisen so gute Deutschkenntnisse auf, dass eine Kommunikation mit der zu betreuenden Person möglich ist.
Was ist im Rahmen der 24 Stunden-Betreuung noch zu beachten?
Den selbständigen Personenbetreuer*innen ist ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen die selbständigen Personenbetreuer*innen die Möglichkeit zur täglichen Körperpflege haben, indem Ihnen die Benützung der sanitären Einrichtungen zugestanden wird.
Die selbständigen Personenbetreuer*innen haben während ihrer Tätigkeit täglich einen Anspruch von zumindest 2-3 Stunden Regenerationszeit. Nachtruhezeit besteht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Wobei für den Bedarfsfall die/der selbständige Personenbetreuer*in selbstverständlich rufbereit sein wird. Kost und Logis sind für die selbständigen Personenbetreuer*innen im Rahmen ihrer Tätigkeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Was wird von einem selbständigen Personenbetreuer alles durchgeführt?
Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Zubereiten von Mahlzeiten, wenn nötig auch nach Diätplan
- Erledigung von Einkäufen und Botengängen
- Ihr gemütliches Heim reinigen
- Betreuung Ihrer Pflanzen und Tiere
- Ihre Wäsche waschen und bügeln
Unterstützung bei der Lebensführung und im Alltag
- Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
- sowie bei der Gestaltung des Tagesablaufs
Gesellschafterfunktion
- Konversation
- Unterstützung bei der Freizeitgestaltung
- Förderung gesellschaftlicher Kontakte
Pflegerische Tätigkeiten
Folgende pflegerische Tätigkeiten (§ 3b GuKG) dürfen selbständige Personenbetreuer*innen ohne Aufsicht durchführen, solange keine medizinischen Gründe vorliegen, die eine Delegation durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege notwendig machen.
- Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimitteleinnahme
- Unterstützung bei der Körperpflege
- Unterstützung beim An- und Auskleiden
- Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
- Unterstützung bei der Mobilisation (z:B. Hilfestellung aus und ins Bett, bei Gehübungen, usw.)
Hinweis: Die Leistungsbeschreibung von selbstständigen Personenbetreuer*innen lt. der Neuregelung durch die Gewerbeordnungsnovelle 2015 BGBI 2015/81 (§§ 159-160):
Ärztliche und erweiterte pflegerische Tätigkeiten
Folgende ärztliche Tätigkeiten (§15 Abs. 7 GuKG) dürfen die selbständige Personenbetreuer*innen nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung mit Anleitung und Unterweisung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson oder durch einen Arzt/eine Ärztin durchführen.
- Verabreichung von Arzneimitteln
- Anlegen von Bandagen und Verbänden
- Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen und/oder subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen
- einfache Wärme- und Lichtanwendungen
Dokumentationspflicht
Die Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten muss durch den Arzt /die Ärztin bzw. die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson dokumentiert werden. Aber auch die selbständige Personenbetreuer*innen sind verpflichtet, die Durchführung der übertragenen Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren.
Informationspflicht
Alle Informationen, die für die Übertragung von Bedeutung sein könnten, müssen selbständige Personenbetreuer*innen unverzüglich der anordnenden Person bekannt geben. Das betrifft insbesondere eine Veränderung des Zustandsbildes der betreuten Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.
Wer kümmert sich um die Pflegequalität?
Für die Qualitätssicherung vor Ort werden intermittierend regelmäßig diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen Pflegevisiten sowie MA der IGSL Betreuung administrative Besuche durchführen. Die 24 Stunden-Rufbereitschaft einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson sichert ebenso im Bedarfsfall eine möglichst optimale Betreuung vor Ort ab.
Die selbständigen Personenbetreuer*innen führen vor Ort eine hand-schriftliche Dokumentation, in die auch die genannten Vertrauenspersonen jederzeit Einsicht nehmen können. Ein hochwertiges Pflege- und Betreuungsdokumentationsbuch wird bei Betreuungsbeginn von der IGSL-Betreuung zur Verfügung gestellt.
Im Bedarfsfall arbeiten wir selbstverständlich mit Hausärzt*innen, Therapeut*innen und anderen an der Betreuung beteiligten Berufsgruppen gerne zusammen.
Wer ist mein Ansprechpartner und wann ist jemand erreichbar?
Bei Fragen können Sie sich gerne jederzeit an die vor Ort tätige Be-treuungskraft wenden. Sie wird Ihre Anfrage gerne an uns weiterleiten.
Ihre zugeteilte Pflegefachkraft und die Ansprechperson für administrative Fragen erfahren Sie bei Vertragsvereinbarung. Die genannten Ansprech-personen begleiten Sie dann während der gesamten Betreuungszeit.
Was, wenn sich der Allgemeinzustand verbessert und wir keine 24 Stunden-Betreuung mehr benötigen?
Sollte sich erfreulicherweise der Allgemeinzustand der pflege- und betreuungsbedürftigen Person soweit verbessern, dass keine 24 StundenBetreuung mehr notwendig ist oder Sie die Betreuung aus anderen Gründen beenden möchten, können Sie die 24 Stunden-Betreuung jederzeit unter Einhaltung der vertraglichen Frist beenden.
Wenn Bedarf besteht, können Sie von einer 24 Stunden-Betreuung auch jederzeit auf stundenweise Betreuung umsteigen. Sofern dies in Ihrer Region von unserer Seite angeboten werden kann.
Eine stundenweise Betreuung ist tagsüber und nachts möglich. Bei einer wiederholten Verschlechterung des Allgemeinzustandes der betreuungsbedürftigen Person haben Sie die Möglichkeit auch jederzeit wieder in die 24 Stunden-Betreuung zurück zu wechseln.
Was, wenn die zu betreuende Person stationär im Krankenhaus aufgenommen werden muss?
Bei einer stationären Aufnahme in ein Krankenhaus wird die 24 StundenBetreuung unterbrochen und die Betreuungskraft reist am Tag der Einweisung der betreuungsbedürftigen Person ins Krankenhaus (oder spätestens am darauffolgenden Tag) ab.
Der letzte zu verrechnende Tag ist der der Einweisung ins Krankenhaus.
Nach Entlassung aus dem Krankenhaus wird die Betreuung auf Wunsch wieder aufgenommen.
Sie können allerdings auch entscheiden, dass die Betreuungskraft vor Ort bleiben sollte (ev. für Besuchsdienste im Krankenhaus, Blumen- und Pflanzenversorgung, Tierversorgung u.ä.).
Was ist, wenn wir mit dem Personenbetreuer nicht zufrieden sind?
Wenn Sie wider Erwarten mit der/dem selbständigen Personenbetreuer*in vor Ort nicht zufrieden sein, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.
Sollten Sie mit der fachlichen Qualifikation nicht zufrieden sein oder sollte sich auch keine zwischenmenschliche Sympathie eingestellt haben, werden wir so rasch wie möglich einen Ersatz für die zur Zeit tätige Betreuungsperson für Sie organisieren.
Wir möchten aber auch gerne darauf hinweisen, dass gerade in so sensiblen zwischenmenschlichen Bereichen ein gegenseitiges Kennenlernen und Herantasten etwas Zeit in Anspruch nimmt. Daher möchten wir Sie bitten, Ihnen und der/dem selbständigen Personenbetreuer*in diese Ein-gewöhnungszeit zuzugestehen.
Bei einem unerwarteten und plötzlichen Ausfall einer/eines selbständigen Personenbetreuer*in (z.B. Krankheit), können wir selbstverständlich keine lückenlose Betreuung garantieren. Jedoch sind wir bemüht, Ihnen so rasch wie 15 möglich selbständige Personenbetreuer*innen als Ersatzbetreuer*innen zu organisieren.
Wie wird eine 24 Stunden-Betreuung beendet?
Ihre 24 Stunden-Betreuung endet entweder
- nach Ablauf einer vorher schriftlich in der Vereinbarung festgelegten Betreuungszeit oder
- am Tag des Ablebens der betreuungsbedürftigen Person (ausgenommen anderslautender schriftlicher Vereinbarungen) oder
- nach Kündigung des Auftraggebers bei Einhaltung der vereinbarten Frist oder
- nach Kündigung der Auftragnehmer*innen bei Einhaltung der vereinbarten Frist (z.B. wenn Betreuungssituation für Auftragnehmer*in nicht tragbar ist, bei Gefahr in Verzug o.ä.)
Erhalte ich auch Hilfe bei der Organisation?
Wir erledigen alle administrativen Arbeiten für Sie: Erstellen der Verträge, Meldewesen, Förderansuchen, Gewerbeanmeldung. Gerne übernehmen wir im Auftrag der Personenbetreuer*innen das Inkasso für diese. Damit haben Sie einen einfachen Überblick über die monatliche Abrechnung. Die Sicherheit, das dadurch die Personenbetreuer*innen ordnungsgemäß abgerechnet und Ihre Abgaben an die zuständigen Behörden geleistet werden.
Warum Sie unserer Dienstleistung vertrauen können?
Es ist uns bewusst, dass gerade in der 24-Stunden-Betreuung viele Dienstleister ihre Dienste anbieten.
„Wir wissen, dass alles aus einer Hand kommen muss, damit eine Betreuung längerfristig funktioniert!“
Damit Sie Ihre Entscheidung leichter treffen können, ob wir für Sie die richtigen Partner sind, möchten wir Ihnen nachstehend, die aus unserer Sicht wichtigen Entscheidungskriterien darlegen.
Wir bieten:
- Kostenlose und unverbindliche Erstberatung bei Ihnen zu Hause oder noch im Krankenhaus
- Vermittlung von selbständigen Personenbetreuer*innen mit guten Deutschkenntnissen (A2-B1)
- An- und Abmeldung der selbständigen Personenbetreuer*innen
- Einführung der selbständigen Personenbetreuer*innen in die Betreuungssituation der/des Klient*in
- Unterstützung beim Förderantrag für das Sozial-Ministerium-Service (SMS)
- Unterstützung beim Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld oder Erhöhung des bestehenden Pflegegeldes
- Bereitstellung einer hochwertigen Vorlage zur Pflege- und Betreuungsdokumention
- Qualitätskontrollen - alle 12 Wochen
- Pflege- und Betreuungsvisite durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson
- Konfliktmanagement
- Telefonische Erreichbarkeit während des gesamten Betreuungszeitraumes für die Klient*innen und die selbständige Personenbetreuer*innen
- Pausieren der 24 Stunden-Betreuung im Bedarfsfall (z.B. Krankenhausaufenthalt) jederzeit möglich. Für diesen Zeitraum fallen dann auch keine Betreuungskosten an.
- Jederzeitiger Wechsel von 24 Stunden-Betreuung auf stundenweise Betreuung möglich. Dabei müssen Sie die dienstleistende Organisation nicht wechseln
Benötige ich eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?
Mit einer verbindlichen Patientenverfügung kann im Vorhinein für den Fall einer aussichtslosen medizinischen Diagnose und für den Fall, dass man über die Weiterbehandlung nicht mehr gefragt werden kann, weitere medizinische Maßnahmen ablehnen.
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmt der Vollmachtgeber für den Fall einer Geschäftsunfähigkeit selbst eine Vertreter, sodass es in diesem Fall zu keiner Sachwalter-Bestellung kommt.
Das Patientenverfügungs-Gesetz wurde im Herbst 2018 überarbeitet und ist in seiner neuen Fassung seit 16. Jänner 2019 in Österreich in Kraft getreten und somit gültig.
Die wesentlichsten Änderungen sind
- Möglichkeit der Speicherung der Verfügungen in ELGA. (Eine Speicherung wird voraussichtlich frühestens im Jahr 2020 möglich sein)
- Verlängerung der Gültigkeitsfrist von verbindlichen Patient*innenverfügungen von fünf auf acht Jahre.
Die IGSL bietet in Kooperation mit Rechtsanwältin Frau Dr. Susanne Freyer zwei Mal im Monat die Möglichkeit eine verbindliche Patientenverfügung mit den vorgeschriebenen medizinischen und juristischen Beratungsgesprächen errichten oder verlängern zu lassen.
Was bringt mir eine Mitgliedschaft bei IGSL?
Unsere Mitglieder genießen unter anderem den Vorteil der:
- Beratung und Vermittlung zur Hospiz- und Palliativversorgung
- Vergünstigten Teilnahme an ausgewählten Bildungsveranstaltungen
- Kostenlosen Benützung der IGSL-Bibliothek
- Vergünstigungen bei Erstellung einer verbindlichen Patientenverfügung
- und noch vieles mehr...