Wir helfen bei...

Haushaltsnahe Dienstleistungen

  • Zubereiten von Mahlzeiten
  • Erledigung von Einkäufen und Botengängen
  • Ihr gemütliches Heim reinigen
  • Einkaufen gehen
  • Zubereitung Ihrer Mahlzeiten, wenn nötig auch nach Diätplan
  • Betreuung Ihrer Pflanzen und Tiere
  • Ihre Wäsche waschen und bügeln

Lebensführung & Alltag

  • Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
  • sowie bei der Gestaltung des Tagesablaufs

Gesellschaft & Unterhaltung

  • Konversation
  • Unterstützung bei der Freizeitgestaltung
  • Förderung gesellschaftlicher Kontakte

Pflegerische Tätigkeiten

Das dürfen unsere BetreuerInnen ohne Aufsicht durchführen, solange keine weiteren medizinischen Gründe vorliegen.
Unterstützung bei...

  • oraler Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
  • Arzneimitteleinnahme
  • Körperpflege, An- und Auskleiden
  • Benützung von Toilette oder Leibstuhl, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
  • Mobilisation (zum Beispiel Hilfestellung aus dem Bett oder hinein, bei Gehübungen...)

Erweiterte Tätigkeiten

Nach schriftlicher Verordnung und unter Anleitung eines Fachpersonales dürfen unsere BetreuerInnen helfen bei:

  • Verabreichung von Arzneimitteln
  • Anlegen von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen und/oder subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen
  • einfache Wärme- und Lichtanwendungen

„Alles aus einer Hand - damit Betreuung funktioniert“

Dokumentationspflicht

Die Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten muss durch den Arzt bzw. die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson dokumentiert werden. Aber auch die selbständigen PersonenbetreuerInnen sind verpflichtet, die Durchführung der übertragenen Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren.

Informationspflicht

Alle Informationen, die für die Übertragung von Bedeutung sein könnten, müssen selbständige PersonenbetreuerInnen unverzüglich der anordnenden Person bekannt geben. Das betrifft insbesondere eine Veränderung des Zustandsbildes der betreuten Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.